Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 26.04.2018

Rechtsprechung
   BVerwG, 26.04.2018 - 7 C 3.16   

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https://dejure.org/2018,23772
BVerwG, 26.04.2018 - 7 C 3.16 (https://dejure.org/2018,23772)
BVerwG, Entscheidung vom 26.04.2018 - 7 C 3.16 (https://dejure.org/2018,23772)
BVerwG, Entscheidung vom 26. April 2018 - 7 C 3.16 (https://dejure.org/2018,23772)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    IFG NRW § 4; AO §§ 30, 34 Abs. 1 und 3; InsO § 80 Abs. 1, § 97 Abs. 1 und 2, §§ 98, 101 Abs. 1, § 129; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 14
    Anfechtungsanspruch; Auskunftsanspruch; Grundrechtsschutz; Insolvenzmasse; Insolvenzschuldner; Insolvenzverfahren; Insolvenzverwalter; Steuergeheimnis; Steuerkontoauszug; Steuerverfahren; Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis; höchstpersönliche Rechte

  • Wolters Kluwer

    Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters gegenüber dem Finanzamt hinsichtlich der Steuerkontoauszüge des Insolvenzschuldners; Übersendung von Kontoauszügen aller dort geführten Steuerarten; Entfall des Schutzes des Steuergeheimnisses gegenüber dem Steuerpflichtigen

  • doev.de PDF

    Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters gegenüber dem Finanzamt hinsichtlich der Steuerkontoauszüge des Insolvenzschuldners

  • rewis.io

    Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters gegenüber dem Finanzamt hinsichtlich der Steuerkontoauszüge des Insolvenzschuldners

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters gegenüber dem Finanzamt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters gegenüber dem Finanzamt hinsichtlich der Steuerkontoauszüge des Insolvenzschuldners; Übersendung von Kontoauszügen aller dort geführten Steuerarten; Entfall des Schutzes des Steuergeheimnisses gegenüber dem Steuerpflichtigen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Insolvenzverwalter kann steuerliche Auskünfte vom Finanzamt verlangen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2018, 916
  • DÖV 2018, 953
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 17.07.1984 - 2 BvE 11/83

    Flick-Untersuchungsausschuß

    Auszug aus BVerwG, 26.04.2018 - 7 C 3.16
    Die Geheimhaltung bestimmter steuerlicher Angaben und Verhältnisse, deren Weitergabe einen Bezug auf den Steuerpflichtigen oder private Dritte erkennbar werden lassen, kann indessen durch eine Reihe grundrechtlicher Verbürgungen, insbesondere durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und Art. 14 GG, gegebenenfalls i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG, geboten sein (BVerfG, Urteil vom 17. Juli 1984 - 2 BvE 11/83 u.a. - BVerfGE 67, 100 ).
  • BVerfG, 18.07.1979 - 1 BvR 655/79

    Unzulässigkeit der vom Gemeinschuldner erhobenen Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerwG, 26.04.2018 - 7 C 3.16
    Soweit das Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG hier überhaupt einschlägig sein sollte, ist darauf zu verweisen, dass die Vorschrift des § 80 Abs. 1 InsO als Inhaltsbestimmung des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG nicht zu beanstanden ist (BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 1979 - 1 BvR 655/79 - BVerfGE 51, 405 zu § 6 KO).
  • BGH, 11.02.2010 - IX ZB 126/08

    Versagung der Restschuldbefreiung: Nichtangabe von Umständen für eine

    Auszug aus BVerwG, 26.04.2018 - 7 C 3.16
    Dazu zählen alle Umstände, die für eine Insolvenzanfechtung von Bedeutung sind (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2010 - IX ZB 126/08 - NZI 2010, 264 Rn. 6).
  • BGH, 17.02.2011 - IX ZR 91/10

    Insolvenzanfechtung: Abtretbarkeit des Rückgewähranspruchs

    Auszug aus BVerwG, 26.04.2018 - 7 C 3.16
    Gleichwohl ist das Anfechtungsrecht deswegen ein Bestandteil der dem Insolvenzverwalter allgemein zustehenden Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis, weil der Erfolg einer Anfechtung der seiner Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis unterliegenden Insolvenzmasse zugutekommt (vgl. BGH, Urteile vom 10. Dezember 2009 - IX ZR 206/08 - ZIP 2010, 102 Rn. 7 und vom 17. Februar 2011 - IX ZR 91/10 - ZIP 2011, 1114 Rn. 7).
  • BGH, 10.02.1982 - VIII ZR 158/80

    Anfechtungsprozeß und Zwangsvergleich

    Auszug aus BVerwG, 26.04.2018 - 7 C 3.16
    Der Insolvenzverwalter handelt materiell-rechtlich wie prozessual im eigenen Namen und aus eigenem Recht, jedoch mit Wirkung für und gegen die Masse; er wird dabei in Erfüllung der ihm durch die Insolvenzordnung auferlegten gesetzlichen Verpflichtungen tätig (BGH, Urteil vom 10. Februar 1982 - VIII ZR 158/80 - BGHZ 83, 102 und Beschluss vom 2. April 2009 - IX ZB 182/08 - NZI 2009, 313 Rn. 13, jeweils m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.09.2017 - 15 A 29/17

    Anspruch des Insolvenzverwalters auf Erteilung steuerlicher Auskünfte gemäß § 4

    Auszug aus BVerwG, 26.04.2018 - 7 C 3.16
    Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob das Erfordernis einer Prüfung dieser bundesrechtlichen Bestimmung im Rahmen des landesrechtlichen Informationszugangsanspruchs und der dabei zu beachtenden Versagungsgründe jedenfalls Ergebnis einer geltungserhaltenen verfassungskonformen Auslegung des Landesrechts sein muss, weil das Landesrecht besondere Amtsgeheimnisse wie das Steuergeheimnis nicht als eigenständigen Ablehnungsgrund übernommen hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2017 - 1 BvL 3/14 u.a. - NVwZ 2018, 233 Rn. 232; siehe zur Einbindung des Steuergeheimnisses ins Landesrecht nunmehr auch OVG Münster, Urteil vom 14. September 2017 - 15 A 29/17 - UA S. 14).
  • BGH, 24.09.2015 - IX ZR 55/15

    Insolvenzmasse: Verzinsung einer wegen unzulässiger Aufrechnung der Masse

    Auszug aus BVerwG, 26.04.2018 - 7 C 3.16
    Der gegen das Finanzamt gerichtete Anspruch des Insolvenzverwalters auf Rückgewähr insolvenzrechtlich angefochtener Leistungen zählt folglich nicht zu den Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (BFH, Beschluss vom 5. September 2012 - VII B 95/12 - BFHE 238, 325 Rn. 8 f. und Urteil vom 26. August 2014 - VII R 16/13 - ZIP 2014, 2404 Rn. 16; BGH, Urteil vom 24. September 2015 - IX ZR 55/15 - NZI 2016, 86 Rn. 23 m.w.N.).
  • BFH, 19.03.2013 - II R 17/11

    Zum Anspruch des Insolvenzverwalters gegenüber dem FA auf Erteilung eines

    Auszug aus BVerwG, 26.04.2018 - 7 C 3.16
    Der Insolvenzverwalter kann in dieser Hinsicht alle ursprünglich dem Insolvenzschuldner zustehenden Auskunftsrechte geltend machen, ohne dass dem das Steuergeheimnis entgegengehalten werden könnte (BFH, Urteil vom 19. März 2013 - II R 17/11 - ZIP 2013, 1133 Rn. 14).
  • BVerwG, 14.05.2012 - 7 B 53.11

    Insolvenzverfahren; Insolvenzverwalter; Anfechtungsanspruch; Finanzamt;

    Auszug aus BVerwG, 26.04.2018 - 7 C 3.16
    a) Das vom Oberverwaltungsgericht zugrunde gelegte Verständnis der insoweit eingeschränkten Reichweite des Regelungskonzepts der Abgabenordnung ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden (BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2012 - 7 B 53.11 - Buchholz 404 IFG Nr. 8).
  • BFH, 26.08.2014 - VII R 16/13

    Erstattungsansprüche des Organträgers nach § 37 Abs. 2 AO im Anschluss an eine

    Auszug aus BVerwG, 26.04.2018 - 7 C 3.16
    Der gegen das Finanzamt gerichtete Anspruch des Insolvenzverwalters auf Rückgewähr insolvenzrechtlich angefochtener Leistungen zählt folglich nicht zu den Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (BFH, Beschluss vom 5. September 2012 - VII B 95/12 - BFHE 238, 325 Rn. 8 f. und Urteil vom 26. August 2014 - VII R 16/13 - ZIP 2014, 2404 Rn. 16; BGH, Urteil vom 24. September 2015 - IX ZR 55/15 - NZI 2016, 86 Rn. 23 m.w.N.).
  • BFH, 05.09.2012 - VII B 95/12

    Kein Abrechnungsbescheid über Anspruch auf Rückgewähr insolvenzrechtlich

  • BVerfG, 19.12.2017 - 1 BvL 3/14

    Numerus clausus: Vorschriften über die Studienplatzvergabe für das Fach

  • BGH, 02.04.2009 - IX ZB 182/08

    Eröffnung des ordentlichen Rechtswegs für die Anfechtungsklage eines

  • BGH, 10.12.2009 - IX ZR 206/08

    Einleitung eines Anfechtungsrechtsstreits durch einen Insolvenzverwalter auf

  • BVerwG, 16.09.2020 - 6 C 10.19

    Kein datenschutzrechtlicher Anspruch des Insolvenzverwalters auf Auskunft über

    An diesem Verständnis ändern auch die zwischen Schuldner und Verwalter im Innenverhältnis bestehenden Auskunfts- und Mitwirkungspflichten (§§ 97 ff. InsO) und die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannte Berechtigung des Insolvenzverwalters im Rahmen des § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO nichts, grundsätzlich über alle steuerlichen Geheimnisse des Insolvenzschuldners verfügen zu können, die für die Wahrnehmung seines Amtes von Belang sind (BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 - 7 C 3.16 [ECLI:DE:BVerwG:2018:260418U7C3.16.0] - Buchholz 404 IFG Nr. 28 Rn. 24).

    Zwar erwägt die von der Revision angeführte Rechtsprechung des 7. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 - 7 C 3.16 - Buchholz 404 IFG Nr. 28 Rn. 30) im Rahmen der Ausschlussgründe für einen informationsfreiheitsrechtlichen Auskunftsanspruch, ob in Steuerunterlagen auch bestimmte sensible Daten enthalten sein könnten, deren Offenbarung an Dritte der Insolvenzverwalter im Rahmen des § 30 Abs. 1 AO nicht zustimmen könne.

  • OVG Schleswig-Holstein, 14.03.2024 - 6 LA 35/24

    Kein Anspruch des Insolvenzverwalters auf Zugang zu Akten abgeschlossener

    Genau - aber auch ausschließlich - diese Aussage hat das Bundesverwaltungsgericht in den vom Kläger vielfach zitierten Entscheidungen getroffen (BVerwG, Urt. v. 26.04.2018 - 7 C 3.16 -, juris Rn. 24, v. 25.02.2022 - 10 C 4.20 - juris Rn. 13).

    Dies ergibt sich allerdings gerade auch aus dem zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, das hervorhebt, dass - wie auch sonst - in Bezug auf die dem Insolvenzbeschlag unterliegenden Rechte zwischen der beim Insolvenzschuldner verbleibenden Rechtsinhaberschaft und der allein dem Insolvenzverwalter zustehenden Verfügungsbefugnis zu unterscheiden ist (v. 26.04.2018 - 7 C 3.16 -, juris Rn. 24).

    Aus der vom Kläger zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 26.04.2018 - 7 C 3.16 -, juris und Urt. v. 25.02.2022 - 10 C 4.20 -, juris) nichts anderes.

    Dies wiederum wird mit Verweis auf das öffentliche Interesse an einer gemeinschaftlichen und gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger verneint (BVerwG, Urt. v. 26.04.2018 - 7 C 3.16 -, juris Rn. 27-29).

    Diese Rechtsprechung ist entgegen der Auffassung des Klägers jedenfalls nicht durch die zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 26.04.2018 - 7 C 3.16 -, juris Rn. 24 und v. 25.02.2022 - 10 C 4.20 -, juris Rn. 13) überholt, da letztere sich, wie ausgeführt, zu einem gewichtigen oder berechtigten Interesse eines Insolvenzverwalters an der Einsicht in die Steuerakten eines Insolvenzschuldners nicht verhält.

    Dies ergibt sich, wie schon unter 1.c) ausgeführt, auch nicht aus der vom Kläger zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 26.04.2018 - 7 C 3.16 -, juris Rn. 24 und v. 25.02.2022 - 10 C 4.20 -, juris Rn. 13).

    Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 16. September 2020 die Entscheidung vom 26. April 2018 (- 7 C 3.16 -, juris Rn. 24) übergangen habe, ist dem nicht zu folgen.

    Dazu hat es ausgeführt, dass sich die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters nach § 80 Abs. 1 InsO auch auf vom Steuergeheimnis erfasste Informationen, die der Prüfung von Insolvenzanfechtungsansprüchen dienen sollen, erstreckt (BVerwG, Urt. v. 26.04.2018 - 7 C 3.16 -, juris Rn. 24).

    Soweit der Kläger also darauf verweist, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 26.04.2018 - 7 C 3.16 -, juris Rn. 24 und v. 25.02.2022 - 10 C 4.20 -, juris Rn. 13) dem Insolvenzverwalter die Kenntnisnahme der steuerlichen Daten des Schuldners aus § 80 Abs. 1 InsO zubillige, um ihm eine Prüfungsmöglichkeit zu verschaffen, verhilft ihm dies nicht zum Erfolg.

    Nach § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO i.V.m. § 80 Abs. 1 InsO kann der Insolvenzverwalter folglich an Stelle des Insolvenzschuldners der Offenbarung oder Verwertung der dem Steuergeheimnis unterfallenden Daten an Dritte zustimmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.04.2018 - 7 C 3.16 -, juris Rn. 24), sofern die Steuerverwaltung eine solche beabsichtigt.

    e) Auch soweit der Kläger unter Verweis auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 26.04.2018 - 7 C 3.16 -, juris Rn. 24 und v. 25.02.2022 - 10 C 4.20 -, juris Rn. 13) sinngemäß die Frage stellt,.

    Denn sie lässt sich bereits anhand der Gesetzeslektüre und -auslegung sowie der vom Kläger in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 26.04.2018 - 7 C 3.16 -, juris Rn. 24 und v. 25.02.2022 - 10 C 4.20 -, juris Rn. 13) ohne weiteres beantworten.

    b) Der Kläger meint weiter, die angegriffene Entscheidung weiche von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Januar 2016 (- 1 BvR 3102/13 -, juris Rn. 45) und zugleich von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 2018 (- 7 C 3.16 -, juris Rn. 24) ab.

    d) Soweit der Kläger schließlich auch im Rahmen der Darlegung einer Divergenz auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 2018 (- 7 C 3.16 -, juris Rn. 24) und 25. Februar 2022 (- 10 C 4.20 -, juris Rn. 13) abhebt, kann erneut darauf verwiesen werden, dass sich diese Urteile in den in Bezug genommenen Passagen mit der Frage befassen, ob dem Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters das Steuergeheimnis nach § 30 AO entgegensteht.

  • OVG Niedersachsen, 20.06.2019 - 11 LC 121/17

    Übergang des Auskunftsanspruchs bezüglich personenbezogener Daten von

    Dies habe auch das Bundesverwaltungsgericht in aktuellen Urteilen vom 26. April 2018 (- 7 C 3/16 bzw. 7 C 6/16 -, juris) so gesehen.

    Aus den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 2018 (7 C 3/16 bis 7 C 6/16) folgt nichts anderes (cc).

    cc) Soweit der Kläger zur Unterstützung seiner Ansicht auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 2018 verweist (7 C 3/16 bis 7 C 6/16, jeweils juris), rechtfertigt dies keine andere Beurteilung.

    Darüber hinaus sind die Ausführungen der zitierten Gerichte dazu, dass das Steuergeheimnis durch eine Zugänglichmachung steuerlicher Daten an den Insolvenzverwalter nicht verletzt wird (BVerwG, Urt. v. 26.4.2018 - 7 C 3/16 -, juris, Rn. 17 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 24.11.2015 - 8 A 1073/14 -, juris, Rn. 91 ff.), nicht geeignet, das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO, insbesondere die Betroffeneneigenschaft des Insolvenzverwalters, zu begründen.

    Darüber hinaus hat das Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung ausdrücklich festgestellt, dass der Insolvenzverwalter durch den Übergang der Verwaltungsbefugnis nach § 80 Abs. 1 InsO nicht selbst zum Betroffenen wird, sondern "wie auch sonst [...] in Bezug auf dem Insolvenzbeschlag unterliegende Rechte zwischen der beim Insolvenzschuldner verbleibenden Rechtsinhaberschaft und der allein dem Insolvenzverwalter zustehenden Verfügungsbefugnis zu unterscheiden" ist (BVerwG, Urt. v. 26.4.2018 - 7 C 3/16 -, juris, Rn. 24).

  • BVerwG, 04.07.2019 - 7 C 31.17

    EuGH-Vorlage zum Informationszugang von Insolvenzverwaltern zu steuerlichen Daten

    Danach erstreckt sich die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters nach § 80 Abs. 1 InsO auch auf vom Steuergeheimnis erfasste Informationen, die der Prüfung von Insolvenzanfechtungsansprüchen nach den §§ 129 ff. InsO gegen die Finanzbehörde dienen sollen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 - 7 C 3.16 - NVwZ-RR 2018, 916 Rn. 24).

    Der Anfechtungsgegner muss die ihm vom Insolvenzschuldner erbrachte Leistung zurückgewähren, behält aber seine zunächst erfüllte, nunmehr wieder offene Forderung (§ 144 Abs. 1 InsO), die er zur Insolvenztabelle anmelden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 - 7 C 3.16 - NVwZ-RR 2018, 916 Rn. 12 m.w.N.).

  • BVerwG, 25.02.2022 - 10 C 4.20

    Kein Informationszugang des Insolvenzverwalters zu steuerlichen Daten der

    Die im Verwaltungsverfahren und in den Vorinstanzen behandelte Frage, ob dem Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters das Steuergeheimnis nach § 30 AO entgegensteht, hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts mit Urteilen vom 26. April 2018 - 7 C 3.16, 7 C 4.16, 7 C 5.16 und 7 C 6.16 - (DStR 2018, 2441) verneint.
  • OVG Niedersachsen, 26.06.2019 - 11 LA 274/18

    Akteneinsicht; Auskunftsanspruch; berechtigtes Interesse; betroffene Person;

    Dessen ungeachtet hat das Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung ausdrücklich festgestellt, dass der Insolvenzverwalter durch den Übergang der Verwaltungsbefugnis nach § 80 Abs. 1 InsO nicht selbst zum Betroffenen wird, sondern "wie auch sonst [...] in Bezug auf dem Insolvenzbeschlag unterliegende Rechte zwischen der beim Insolvenzschuldner verbleibenden Rechtsinhaberschaft und der allein dem Insolvenzverwalter zustehenden Verfügungsbefugnis zu unterscheiden" ist (BVerwG, Urt. v. 26.4.2018 - 7 C 3/16 -, juris, Rn. 24).

    Im Übrigen ist auch im Hinblick auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 30. Januar 2018 erneut darauf zu verweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen ergangenen Urteil vom 26. April 2018, welches - wie hier und anders als in dem vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen unter dem 30. Januar 2018 entschiedenen Fall - steuerliche Daten betraf, ausdrücklich festgestellt hat, dass der Insolvenzverwalter durch den Übergang der Verwaltungsbefugnis nach § 80 Abs. 1 InsO nicht selbst zum Betroffenen wird (BVerwG, Urt. v. 26.4.2018 - 7 C 3/16 -, juris, Rn. 24).

  • OVG Bremen, 10.01.2023 - 1 LA 420/21

    Insolvenzverwalter als nicht Betroffener i.S.v. Art 15 Abs 1 DS- GVO hinsichtlich

    An diesem Verständnis ändere auch das Recht des Insolvenzverwalters nichts, im Rahmen des § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO grundsätzlich über alle steuerlichen Geheimnisse der Insolvenzschuldnerin verfügen zu können, die für die Wahrnehmung seines Amtes von Belang sind (BVerwG, Urt. v. 16.09.2020 - 6 C 10.19, juris Rn. 21 unter Verweis auf BVerwG Urt. v. 26.04.2018 - 7 C 3.16, juris Rn. 24).

    Soweit der Kläger meint, er könne seine Auffassung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.04.2018 ( 7 C 3.16) stützen, verkennt er, dass sich die von ihm zitierten Ausführungen nicht auf einen datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO beziehen, sondern auf einen Auskunftsanspruch nach den Regelungen des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen und damit auf ein sogenanntes "jedermann"-Recht (hierzu nachfolgend unter Ziffer II.1.b)).

    c) Der Einwand des Klägers, dass die vom Bundesverwaltungsgericht in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 13.08.2009 durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.04.2018 ( 7 C 3.16) als überholt anzusehen sei, trifft nicht zu.

    Der Kläger trägt vor, das Verwaltungsgericht weiche von dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 31.01.1989 ( 1 BvL 17/87) und den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.04.2018 ( 7 C 3.16, 7 C 4.16, 7 C 5.16 und 7 C 6.16) und vom 04.07.2019 ( 7 C 31.17) ab.

    Hinsichtlich der behaupteten Abweichungen von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.04.2018 ( 7 C 3.16, 7 C 4.16, 7 C 5.16 und 7 C 6.16), lässt der Kläger unberücksichtigt, dass nach Erlass der Entscheidungen Änderungen der Abgabenordnung in Kraft getreten sind, durch die Ausschlussgründe für dem Grunde nach bestehende Ansprüche auf Informationszugang nach den Informationsfreiheitsgesetzen und der Datenschutz-Grundverordnung eingeführt wurden (vgl. BT-Drs. 18/12611, S. 88 f.).

  • BFH, 05.12.2023 - IX B 108/22

    Kein datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters gegenüber

    dd) Auch eine Abweichung des angefochtenen Urteils von den Entscheidungen des BVerwG vom 26.04.2018 - 7 C 3/16, vom 16.09.2020 - 6 C 10/19 und vom 25.02.2022 - 10 C 4/20 (7 C 31/17) (BVerwGE 175, 62) ist nicht gegeben.

    Eine Divergenz zum Urteil des BVerwG vom 26.04.2018 - 7 C 3/16 besteht ebenfalls nicht.

  • BVerwG, 25.02.2022 - 10 C 7.21

    Kein Informationszugang des Insolvenzverwalters zu steuerlichen Daten der

    Die im Verwaltungsverfahren und in den Vorinstanzen behandelte Frage, ob dem Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters das Steuergeheimnis nach § 30 AO entgegensteht, hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts mit Urteilen vom 26. April 2018 - 7 C 3.16, 7 C 4.16, 7 C 5.16 und 7 C 6.16 - (DStR 2018, 2441) verneint.
  • BFH, 14.12.2021 - VII R 15/19

    Wiederaufleben einer Steuerforderung nach § 144 Abs. 1 InsO

    Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) schließlich führt aus, der Anfechtungsgegner müsse zwar die ihm vom Insolvenzschuldner erbrachte Leistung zurückgewähren, behalte aber nach § 144 Abs. 1 InsO "seine zunächst erfüllte, nunmehr wieder offene Forderung" (BVerwG-Urteil vom 26.04.2018 - 7 C 3/16, Deutsches Steuerrecht 2018, 2441, Rz 12).
  • BFH, 14.12.2021 - VII R 61/20

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 14.12.2021 VII R 15/19 -

  • FG Hamburg, 13.06.2022 - 3 K 73/21

    Abgabenordnung, Datenschutzgrundverordnung: Kein Anspruch des Insolvenzverwalters

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BVerwG, 26.04.2018 - 7 C 6.16 (https://dejure.org/2018,23771)
BVerwG, Entscheidung vom 26.04.2018 - 7 C 6.16 (https://dejure.org/2018,23771)
BVerwG, Entscheidung vom 26. April 2018 - 7 C 6.16 (https://dejure.org/2018,23771)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters gegenüber dem Finanzamt hinsichtlich der Steuerkontoauszüge des Insolvenzschuldners; Übersendung von Kontoauszügen aller dort geführten Steuerarten; Entfall des Schutzes des Steuergeheimnisses gegenüber dem Steuerpflichtigen

  • rewis.io

    Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters gegenüber dem Finanzamt hinsichtlich der Steuerkontoauszüge des Insolvenzschuldners

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters gegenüber dem Finanzamt hinsichtlich der Steuerkontoauszüge des Insolvenzschuldners; Übersendung von Kontoauszügen aller dort geführten Steuerarten; Entfall des Schutzes des Steuergeheimnisses gegenüber dem Steuerpflichtigen

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 18.07.1979 - 1 BvR 655/79

    Unzulässigkeit der vom Gemeinschuldner erhobenen Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerwG, 26.04.2018 - 7 C 6.16
    Soweit das Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG hier überhaupt einschlägig sein sollte, ist darauf zu verweisen, dass die Vorschrift des § 80 Abs. 1 InsO als Inhaltsbestimmung des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG nicht zu beanstanden ist (BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 1979 - 1 BvR 655/79 - BVerfGE 51, 405 zu § 6 KO).
  • BVerfG, 17.07.1984 - 2 BvE 11/83

    Flick-Untersuchungsausschuß

    Auszug aus BVerwG, 26.04.2018 - 7 C 6.16
    Die Geheimhaltung bestimmter steuerlicher Angaben und Verhältnisse, deren Weitergabe einen Bezug auf den Steuerpflichtigen oder private Dritte erkennbar werden lassen, kann indessen durch eine Reihe grundrechtlicher Verbürgungen, insbesondere durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und Art. 14 GG, gegebenenfalls i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG, geboten sein (BVerfG, Urteil vom 17. Juli 1984 - 2 BvE 11/83 u.a. - BVerfGE 67, 100 ).
  • BFH, 05.09.2012 - VII B 95/12

    Kein Abrechnungsbescheid über Anspruch auf Rückgewähr insolvenzrechtlich

    Auszug aus BVerwG, 26.04.2018 - 7 C 6.16
    Der gegen das Finanzamt gerichtete Anspruch des Insolvenzverwalters auf Rückgewähr insolvenzrechtlich angefochtener Leistungen zählt folglich nicht zu den Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (BFH, Beschluss vom 5. September 2012 - VII B 95/12 - BFHE 238, 325 Rn. 8 f. und Urteil vom 26. August 2014 - VII R 16/13 - ZIP 2014, 2404 Rn. 16; BGH, Urteil vom 24. September 2015 - IX ZR 55/15 - NZI 2016, 86 Rn. 23 m.w.N.).
  • BVerfG, 19.12.2017 - 1 BvL 3/14

    Numerus clausus: Vorschriften über die Studienplatzvergabe für das Fach

    Auszug aus BVerwG, 26.04.2018 - 7 C 6.16
    Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob das Erfordernis einer Prüfung dieser bundesrechtlichen Bestimmung im Rahmen des landesrechtlichen Informationszugangsanspruchs und der dabei zu beachtenden Versagungsgründe jedenfalls Ergebnis einer geltungserhaltenen verfassungskonformen Auslegung des Landesrechts sein muss, weil das Landesrecht besondere Amtsgeheimnisse wie das Steuergeheimnis nicht als eigenständigen Ablehnungsgrund übernommen hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2017 - 1 BvL 3/14 u.a. - NVwZ 2018, 233 Rn. 232; siehe zur Einbindung des Steuergeheimnisses ins Landesrecht nunmehr auch OVG Münster, Urteil vom 14. September 2017 - 15 A 29/17 - UA S. 14).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.09.2017 - 15 A 29/17

    Anspruch des Insolvenzverwalters auf Erteilung steuerlicher Auskünfte gemäß § 4

    Auszug aus BVerwG, 26.04.2018 - 7 C 6.16
    Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob das Erfordernis einer Prüfung dieser bundesrechtlichen Bestimmung im Rahmen des landesrechtlichen Informationszugangsanspruchs und der dabei zu beachtenden Versagungsgründe jedenfalls Ergebnis einer geltungserhaltenen verfassungskonformen Auslegung des Landesrechts sein muss, weil das Landesrecht besondere Amtsgeheimnisse wie das Steuergeheimnis nicht als eigenständigen Ablehnungsgrund übernommen hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2017 - 1 BvL 3/14 u.a. - NVwZ 2018, 233 Rn. 232; siehe zur Einbindung des Steuergeheimnisses ins Landesrecht nunmehr auch OVG Münster, Urteil vom 14. September 2017 - 15 A 29/17 - UA S. 14).
  • BFH, 19.03.2013 - II R 17/11

    Zum Anspruch des Insolvenzverwalters gegenüber dem FA auf Erteilung eines

    Auszug aus BVerwG, 26.04.2018 - 7 C 6.16
    Der Insolvenzverwalter kann in dieser Hinsicht alle ursprünglich dem Insolvenzschuldner zustehenden Auskunftsrechte geltend machen, ohne dass dem das Steuergeheimnis entgegengehalten werden könnte (BFH, Urteil vom 19. März 2013 - II R 17/11 - ZIP 2013, 1133 Rn. 14).
  • BFH, 26.08.2014 - VII R 16/13

    Erstattungsansprüche des Organträgers nach § 37 Abs. 2 AO im Anschluss an eine

    Auszug aus BVerwG, 26.04.2018 - 7 C 6.16
    Der gegen das Finanzamt gerichtete Anspruch des Insolvenzverwalters auf Rückgewähr insolvenzrechtlich angefochtener Leistungen zählt folglich nicht zu den Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (BFH, Beschluss vom 5. September 2012 - VII B 95/12 - BFHE 238, 325 Rn. 8 f. und Urteil vom 26. August 2014 - VII R 16/13 - ZIP 2014, 2404 Rn. 16; BGH, Urteil vom 24. September 2015 - IX ZR 55/15 - NZI 2016, 86 Rn. 23 m.w.N.).
  • BGH, 02.04.2009 - IX ZB 182/08

    Eröffnung des ordentlichen Rechtswegs für die Anfechtungsklage eines

    Auszug aus BVerwG, 26.04.2018 - 7 C 6.16
    Der Insolvenzverwalter handelt materiell-rechtlich wie prozessual im eigenen Namen und aus eigenem Recht, jedoch mit Wirkung für und gegen die Masse; er wird dabei in Erfüllung der ihm durch die Insolvenzordnung auferlegten gesetzlichen Verpflichtungen tätig (BGH, Urteil vom 10. Februar 1982 - VIII ZR 158/80 - BGHZ 83, 102 und Beschluss vom 2. April 2009 - IX ZB 182/08 - NZI 200, 313 Rn. 13, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 17.02.2011 - IX ZR 91/10

    Insolvenzanfechtung: Abtretbarkeit des Rückgewähranspruchs

    Auszug aus BVerwG, 26.04.2018 - 7 C 6.16
    Gleichwohl ist das Anfechtungsrecht deswegen ein Bestandteil der dem Insolvenzverwalter allgemein zustehenden Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis, weil der Erfolg einer Anfechtung der seiner Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis unterliegenden Insolvenzmasse zugutekommt (vgl. BGH, Urteile vom 10. Dezember 2009 - IX ZR 206/08 - ZIP 2010, 102 Rn. 7 und vom 17. Februar 2011 - IX ZR 91/10 - ZIP 2011, 1114 Rn. 7).
  • BVerwG, 14.05.2012 - 7 B 53.11

    Insolvenzverfahren; Insolvenzverwalter; Anfechtungsanspruch; Finanzamt;

    Auszug aus BVerwG, 26.04.2018 - 7 C 6.16
    a) Das vom Oberverwaltungsgericht zugrunde gelegte Verständnis der insoweit eingeschränkten Reichweite des Regelungskonzepts der Abgabenordnung ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden (BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2012 - 7 B 53.11 - Buchholz 404 IFG Nr. 8).
  • BGH, 10.12.2009 - IX ZR 206/08

    Einleitung eines Anfechtungsrechtsstreits durch einen Insolvenzverwalter auf

  • BGH, 11.02.2010 - IX ZB 126/08

    Versagung der Restschuldbefreiung: Nichtangabe von Umständen für eine

  • BGH, 24.09.2015 - IX ZR 55/15

    Insolvenzmasse: Verzinsung einer wegen unzulässiger Aufrechnung der Masse

  • BGH, 10.02.1982 - VIII ZR 158/80

    Anfechtungsprozeß und Zwangsvergleich

  • VG Schleswig, 03.05.2017 - 8 A 74/15

    Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz; Anspruch eines

    In dem Urteil vom 24.11.2015 - 8 A 1032/14 - hat das OVG Nordrhein-Westfalen an seiner Rechtsprechung festgehalten (die Revision ist beim BVerwG noch unter dem Az. 7 C 6.16 anhängig).
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